Statutul parohiei
Vereinssatzung
Ausgabe: März 2011
Enthält: 9 Seiten
§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Die Kirchengemeinde trägt den Namen: Rumänisch-Orthodoxe Kirchengemeinde „ Heilige Geist“ Konstanz e.V.
Die Gemeinde steht kanonisch unter der Jurisdiktion der Rumänisch-Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentraleuropa.
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Der Sitz der Gemeinde ist in Konstanz.
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Sie wird in das Vereinsregister eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Kirchengemeinde verfügt über ein rundes Siegel mit der Aufschrift: Rumänisch-Orthodoxe Metropolie für Deutschland und Zentraleuropa, Rumänisch-Orthodoxe Kirchengemeinde“ Heiliger Geist“ e.V. Konstanz.
§2. Zweck und Aufgaben der Kirchengemeinde
2.1 Die Kirchengemeinde basiert auf der Orthodoxen Kirche übereinstimmend mit der Tradition der Rumänisch-Orthodoxen Kirche und verfolgt damit folgende Ziele:
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Erhaltung und Stärkung des Orthodoxen Glaubens,
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Vereinigung der Gläubigen, die sich zu den Grundlagen der Rumänisch-Orthodoxen Kirche bekennen,
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Unterstützung des Gemeindepriesters bei der Erfüllung seiner priesterlichen Pflichten.
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d)Verstärkung der Verbindung zu anderen christlichen Konfessionen.
2.2 Die Kirchengemeinde verfolgt darüber hinaus folgende Ziele:
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Förderung und Koordinierung der rumänischen Kultur auf dem deutschen Staatsgebiet und Unterstützung bei der Eingliederung der in Deutschland lebenden Rumänen,
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Förderung des Informationsaustausches zwischen Deutschen und Rumänen zum Zwecke der Förderung des guten Einvernehmens zwischen beiden Völkern,
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c)Hilfe bei der Integration der in Deutschland lebenden Bevölkerung rumänischer Herkunft.
§3. Gemeinnützigkeit
3.1 Die Kirchengemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5 Bei der Auflösung der Kirchengemeinde oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rumänisch-Orthodoxe Metropolie für Deutschland und Zentraleuropa in Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4. Mitgliedschaft
4.1 Jede Person orthodoxen Glaubens, kann aktives Mitglied werden.
4.2 Personen nichtorthodoxen Glaubens können fördernde Vereinsmitglieder nach der Beitragszahlung werden.
4.3 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, gerichtet an den Vorstand der Kirchengemeinde, beantragt.
4.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4.5 Das Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung zu respektieren und mit seinem Beitrag die Kirchengemeinde ständig zu unterstützen.
4.6 Jedes aktive Mitglied der Kirchengemeinde verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4.7 Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind Härtefälle ausgenommen, darüber entscheidet der Vorstand.
4.8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
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Bei der mehrmaligen Missachtung oder bei Verstößen gegen die Kirchenordnung, die Vereinssatzung, der Vernachlässigung der Beitragspflicht sowie bei schädigendem Verhalten kann ein Ausschluss des Mitglieds erfolgen.
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Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Kirchengemeinde.
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Mit dem Ausschieden erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Kirchengemeinde.
§5. Die Führungsorgane
5.1 Führungsorgane sind der durch Rumänisch-Orthodoxen Metropoliten für Deutschland und Zentraleuropa bestellte Gemeindepriester, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6. Der Gemeindepriester
6.1 Der vom Metropoliten eingesetzte Gemeindepriester ist der geistige Leiter der Gläubigen und der Kirchengemeinde.
6.2 Der Gemeindepriester ist aktives Mitglied der Kirchengemeinde und kann als Angestellter außerhalb der Kirche tätig sein. Darüber entschieden der Metropolit und die Mitgliederversammlung.
6.3 Er ist Bevollmächtigter des Metropoliten für die Gemeinde und dem Metropoliten unterstellt.
6.4 Seine Amtsführung muss er nach der geltenden Ordnung der Rumänisch-Orthodoxen Kirche ausüben.
6.5 Der Gemeindepriester erhält den Titel „Vereinspräsident“.
6.6 Der Gemeindepriester ist für die Gemeinde verantwortlich und muss dem Vorstand Bericht erstatten über alle wichtigen Belange, die von Interesse die Gemeinde sind.
6.7 Der Gemeindepriester ist verpflichtet zur Abhaltung von Gottesdiensten gemäß Kirchenordnung der Orthodoxen Kirche.
6.8 Der Gemeindepriester ist in Gefängnissen, Krankenhäusern usw., zur Abhaltung von Seelsorge tätig.
6.9 Der Gemeindepriester ist zur Einhaltung des Kanons der Orthodoxen Kirche verpflichtet.
6.10 Der Gemeindepriester führt die Anordnungen der vorgesetzten Organe aus.
6.11 Der Gemeindepriester führt ein Register aller Mitglieder der Kirchengemeinde.
6.12 Er ist verpflichtet Schaden für die Menschen seiner Gemeinde und seinem Metropoliten zu verhindern.
6.13 Der Gemeindepriester hat das Ansehen der Rumänisch-Orthodoxen Kirche zu mehren.
6.14 Bestimmte Nebentätigkeiten, die nicht mit dem Priesteramt vereinbar sind, unterstehen der Erlaubnispflicht durch den Metropoliten und den Vorstand.
6.15 Der Gemeindepriester hat das Recht auf eine angemessene Unterstützung durch die Gemeinde bei seiner Arbeit. Seine Leistungen werden von Vorstand nach Aufwand entschädigt.
6.16 Dem Gemeindepriester steht ein Jahresurlaub zu, sowie bei Krankheit eine Vertretung nach seiner Wahl mit Zustimmung der Metropoliten.
6.17 Bei Verstoß gegen das Priesteramt kann der Metropolit den Gemeindepriester vom seinem Amt suspendieren und sofort eine Vertretung einsetzen.
6.18 Der Abgesetzte Gemeindepriester hat den Vorstand unverzüglich über seine Absetzung zu informieren und sämtliche, der Kirchengemeinde Gegenstände (Akten, Schlüsse, Bargeld, Kultgegenstände usw.) zu übergeben. Damit erlischt die Handlungsvollmacht für den Verein.
§7. Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und Verwaltungsgremium der Kirchengemeinde.
7.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
7.3 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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Entgegennahme von Berichte des Vorstandes,
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Entgegennahme von Berichten der Prüfungskommission,
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Entlastung des Vorstandes,
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Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
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Wahl der Vorstandsmitglieder,
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Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
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Beschluss des Haushalts der Kirchengemeinde,
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Beschluss der Höhe des Mitgliederjahresbeitrages,
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Entscheidung über die Auflösung der Kirchengemeinde.
7.4 Die Mitgliederversammlung der Kirche findet einmal jährlich statt und wird schriftlich vom Vorsitzenden oder, wenn dieser nicht kann, vom Stellvertretenden, mindestens zwei Wochen vor die Versammlung angekündigt. Der Metropolit wird über den Termin informiert.
7.5 Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält: Ort, Datum, Uhrzeit sowie Tagesordnung dieser Versammlung, die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
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Bericht des Vorstandes
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Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstandes, sowie erforderlich
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Wahlen, soweit erforderlich
7.6 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
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es der Vorstand beschließt
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es mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragen.
7.7 Eine Ergänzung der Tagesordnung ist zulässig, wenn mindestens 75% aller Stimmberechtigten sie beantragen.
7.8 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde.
7.9 Bei Stimmengleichheit erhält der Gemeindepriester eine zusätzliche Stimme.
7.10 Für die Änderung der Satzung ist eine 75% Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
7.11 Satzungsänderungen müssen bei den Einladungen unbedingt angekündigt werden.
7.12 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 25% desanwesenden Stimmberechtigten beantragen.
7.13 Die Aufnahme von Krediten über 5000,- Euro oder der Erwerb von Grundstücken sowie Immobilien setzt eine Zustimmung durch die Mitgliederversammlung voraus.
7.14 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom:
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Protokollführer
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Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
§8. Der Vorstand
8.1 In den Vorstand kann jedes aktive Mitglied der Kirchengemeinde gewählt werden, welches 18 Jahre alt ist.
8.2 Der Vorstand besteht aus:
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dem durch den Metropoliten bestellte Gemeindepriester, er ist „Vereinspräsident“ und 1.Vorsitzender,
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zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem Kirchenschatzmeister ( Kassier) , der für die finanziellen Belange der Kirchengemeinde zuständig ist,
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dem Schriftführer/Protokollführer, der für die Protokolle und Schriftvorgänge zuständig ist,
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zwei weiteren Mitgliedern, die bei Bedarf gewählt werden können.
8.3 Nach außen wird der Verein vertreten durch ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsbefugnis.
8.4 Bei der Tätigkeit und bei den Entscheidungen des Vorstandes sind die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. In diesem Rahmen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
8.5 Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach dieser Amtszeit ist zulässig.
8.6 Das Amt der gewählten Vorstandmitglieder beginnt mit der Erklärung der Annahme der Wahl.
8.7 Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann mündlich, fernmündlich oder per Telefax erfolgen.
8.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender anwesend sind.
8.9 Der Vorstand fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
8.10 Der Vorstand bestimmt zwei Delegierte für die Wahl des Metropolierates und des Metropoliekongress oder für die Metropolieversammlung.
8.11 Scheidet ein Vorstandmitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand eine Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen.
8.12 Die Amt eines nachgewählten Vorstandmitgliedes endet mit der des amtierenden Vorstandes.
§9. Prüfungskommission/Kassenprüfer
9.1 Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
9.2 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
9.3 Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Prüfungsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied als Ersatz berufen.
9.4 Die Prüfungskommission nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung wahr.
9.5 Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
ENDE